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   VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18 V   

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VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18 V (https://dejure.org/2019,33002)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2019 - 38 K 7.18 V (https://dejure.org/2019,33002)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. August 2019 - 38 K 7.18 V (https://dejure.org/2019,33002)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Nach Auffassung der Kammer ist - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) - für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. für die Konstellation des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausführlich die Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris).

    Die gegen diese Regelung vorgetragenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken teilt die erkennende Kammer nicht (vgl. Urteile der Kammer vom 29. März 2019, a.a.O., juris Rn. 30 und vom 3. April 2019, a.a.O., juris Rn. 31, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17 und OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 6 ff.).

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 25.19

    Familiennachzug bei subsidiär schutzberechtigten Kindern nach deren

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Nach Auffassung der Kammer ist - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) - für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. für die Konstellation des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausführlich die Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17

    Familiennachzug zum als minderjähriger unbegleitet eingereisten Asylbewerber mit

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 39; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 39; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17

    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Die gegen diese Regelung vorgetragenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken teilt die erkennende Kammer nicht (vgl. Urteile der Kammer vom 29. März 2019, a.a.O., juris Rn. 30 und vom 3. April 2019, a.a.O., juris Rn. 31, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17 und OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 6 ff.).
  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18
    Nach Auffassung der Kammer ist - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) - für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. für die Konstellation des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausführlich die Urteile der Kammer vom 26. Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilten,.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gemäß § 22 Satz 1 AufenthG zu erteilten.

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19

    Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der

    Im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit war der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern gesetzlich ausgeschlossen, wobei dies mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist (Fortführung VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V -, juris Rn. 22 m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - Pressemitteilung bei juris).(Rn.40).

    Denn im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Klägers war der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern noch gesetzlich ausgeschlossen, wobei dies mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist (etwa VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V -, juris Rn. 22 m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - [Pressemitteilung]), und wurde erst durch das Inkrafttreten des § 36a AufenthG zum 1. August 2018 wieder ermöglicht.

    Dafür, dass § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG rückwirkend auf vor dessen In-Kraft-Treten volljährig gewordene Kinder anzuwenden wäre, bietet weder die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte noch ist dies sonst ersichtlich (siehe auch VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V -, juris Rn. 21).

    Die zeitweise Aussetzung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten ist zudem mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar (etwa VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V -, juris Rn. 22 m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - [Pressemitteilung]), so dass allein diese keinen dringenden humanitären Grund im Sinne des § 22 AufenthG darstellen kann.

  • VG Berlin, 18.12.2019 - 38 L 474.19

    Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten - Überschreiten der Altersgrenze

    Entgegen den - im Übrigen nicht tragenden - Ausführungen im Urteil der Kammer vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V - (juris Rn. 20) spricht Überwiegendes dafür, dass dies der Rechtslage entspricht.
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